Academy Verein für Bildungsberatung e.V.

Satzung

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Academy Verein für Bildungsberatung e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung der Bildung und Verbesserungen im Bildungswesen.

Die Ziele werden verwirklicht durch:

  • Allgemeine Interessenvertretung, Unterstützung und Beratung, Informationsvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit für Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft gegenüber Gesetzgebung, Behörden und sonstigen privaten oder öffentlichen Einrichtungen.
  • Interessensvertretungen von Schülern, Eltern, Lehrern und sonstigen Personen oder Institutionen zur Erfüllung von Zielen der Erziehung, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung bei Problemen und Konflikten im Bildungswesen. Der Austausch untereinander wie auch im Dialog mit staatlichen, nichtstaatlichen und politischen Institutionen dient dem Ziel, Verbesserungen im Bildungswesen zu erreichen.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Projekte im Bildungsbereich. Beispiele: Konzipierung und Durchführung von Veranstaltungen und Wettbewerben in Wissenschaft, Lehre, Bildung und Kultur; Organisation von Studienreisen, Symposien, Seminaren und Vorträgen, u.a. auch im Rahmen der Lehrer- und Elternbildung sowie der Fortbildung; Einrichten von Arbeitskreisen zur Erarbeitung von Lehrmaterialien.
  • Interkulturellen Austausch und Dialog; Beratung bei der Umsetzung von Bildung, Wissen und Kenntnissen in die Praxis; internationalen Wissenstransfer; Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu fachverwandten Vereinigungen und Einrichtungen im In- und Ausland.
  • Mitwirkung, Beratung und Eigeninitiative bei der Gründung von Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft.
  1. Der Verein fördert und unterstützt die freiheitliche, demokratische Grundordnung. Er ist konfessionell und politisch neutral.
  2. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Zuschüsse, Projekte/Aktivitäten, Beiträge/Umlagen und sonstigen Zuwendungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden können Bildungseinrichtungen und –organisationen wie Vereine, Schulen, Institute, Universitäten.
  2. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:

a. Ordentliches Mitglied

b. Fördermitglied

Der Antragsteller kann bei der Aufnahme der Mitgliedschaft zwischen den beiden Formen wählen. Als Fördermitglied unterstützt er mit seinen Beiträgen die Aktivitäten des Vereins.

  1. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  2. Die Ablehnung durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, freiwilligen Austritt des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds schriftlich und einstimmig; Gründe müssen nicht genannt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt insbesondere bei folgenden Gründen: Vereinsschädigendes Verhalten wie Verstoß gegen Satzung, Ordnungen, Satzungszweck oder Vereinsinteressen sowie Verzug bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
  5. Eine Rückgewährung von Zuwendungen oder Beiträgen ist ausgeschlossen.
  1. Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder sind bereit, Zwecke und Ziele des Vereins ideell und/oder materiell zu unterstützen, insbesondere durch aktive Mitarbeit.
  2. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß der jeweils aktuellen und von der Mitgliedversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliedversammlung
  2. Der Vorstand

5 Mitgliedversammlung

  1. Die Mitgliedversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie wird nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre, vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 21 Tagen einberufen. Wenn ein Geschäftsführer bestellt ist, kann die Einberufung durch den Geschäftsführer im Namen des Vorsitzenden erfolgen.
  2. Die/Der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter leitet die Mitgliedversammlung. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden kann die Mitgliedversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  3. Die Zuständigkeit die Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts der Kassen
  • Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und keine Angestellten des Vereins sein.
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

6 Stimmrecht/Beschlußfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die bei den Bildungseinrichtungen und – organisationen durch einen Beauftragten ausgeübt wird.
  2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliedversammlung ist beschlußfähig.
  3. Die Mitgliedversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmerhaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliedversammlung erfolgen, falls nicht anders bestimmt, offen durch den Handaufheben oder Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereins-Zwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Beschlüsse der Mitgliedversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliedversammlung niedergeschrieben und vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

7 Vorstand 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer vertreten, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist nicht geheim. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er hat das Recht zur Kooptation, kann sich erweitern, eine Geschäftsordnung geben, Verwaltungsaufgaben an einen Geschäftsführer und einen Kassenwart übertragen, Beisitzer ernennen, einen Aufsichtsrat einrichten, ein Kuratorium begründen, selbstständige und unselbstständige Untergliederungen oder Geschäftsstellen gründen (vor allem in den einzelnen Bundesländern), Mitgliedsbeiträge festlegen und mit den Mitgliedern abstimmen, besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet oder bestätigt wird.

8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedversammlung.
  2. Falls die Mitgliedversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.

Satzungsgemäß beschlossen auf der Mitgliederversammlung von Academy e.V. am 8. April 2010 mit Änderungen in der Vorstandssitzung vom 12. Juli 2010.

Dem Amtsgericht Frankfurt (Vereinsregister VR 13676), eingereicht durch den Vorstand.